Ärztliches Fahrverbot für Diabetiker mit schweren Hypoglykämien

– Dokumentation entscheidend, um Haftung auszuschließen

Simone Reisdorf, Erfurt
|17. Mai 2016

Berlin – Die für die DDG-Frühjahrstagung mit Spannung erwartete S2e-Leitlinie zum Thema „Diabetes und Straßenverkehr“ ist leider noch nicht fertiggestellt, wie der Koordinator Prof. Dr. Reinhard W. Holl, Diabetologe und Pädiater aus Ulm, beim Kongress in Berlin berichtete [1]. Mit etwas Glück könnte sie zur Herbsttagung 2016 verfügbar sein. Hauptthema der Leitlinie sind schwere Hypoglykämien: Treten sie wiederholt auf, soll der Arzt ein klares Fahrverbot aussprechen und dies ausreichend dokumentieren.

Das ärztliche Fahrverbot führt zwar nicht zum Führerscheinentzug, es ist aber trotzdem für den Patienten bindend. Zweifelt der Patient die diesbezügliche Kompetenz seines Diabetologen an, so ist eine Abklärung durch einen Verkehrsmediziner angezeigt: „Diese Ärzte sind auf Fragen der Verkehrssicherheit spezialisiert“, erläuterte der Vorsitzende des Ausschusses Soziales der DDG, Rechtsanwalt Oliver Ebert, Stuttgart/Balingen.

Alle Aufklärung nützt aber nichts, wenn sie verschwommen bleibt. Vielmehr sollte der Arzt Klartext reden und ein von ihm ausgesprochenes Fahrverbot immer ausreichend dokumentieren. Ein Delegieren der Gespräche an das Praxisteam sei grundsätzlich nicht ausreichend.

Ebert erläuterte die mögliche ärztliche Haftung im Schadensfall anhand von Praxisbeispielen. Demnach sind Arzt und Patient (rein rechtlich) nur in einem Falle aus dem Schneider: wenn eine schwere Hypoglykämie aufgetreten ist, die aber zuvor nicht absehbar bzw. nicht vermeidbar war, und wenn keine Wahrnehmungsstörungen beim Diabetiker bekannt waren. Dann muss keiner von beiden haften.

Anders sieht es aus, wenn der Patient gegen den ausdrücklichen Rat des Arztes fährt, etwa kurz nach der Umstellung auf eine Insulintherapie – dann ist der Patient für sein Handeln allein verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn der Patient es versäumt, vor Fahrtantritt seinen Blutzuckerwert zu messen, obwohl er über die Notwendigkeit aufgeklärt wurde. „Das bedeutet aber nicht, dass der Paketbote nach jedem Zwischenstopp erneut messen muss“, stellte Ebert klar.

Prekär wird es für den Arzt, wenn er die fehlende Fahrtauglichkeit seines Patienten nicht erkannt und diesen nicht darüber aufgeklärt hat, obwohl sie offensichtlich war. Ebenso, wenn der Arzt das Problem zwar bemerkt, den Patienten aber nicht informiert hat – oder wenn er die Aufklärung nicht nachweisen kann und der Patient sie bestreitet. „Eine schriftliche Dokumentation der Empfehlungen ist immer ratsam, vor allem wenn ein ärztliches Fahrverbot ausgesprochen wurde“, insistierte Ebert. „Ist der Patient uneinsichtig und verweigert etwa die Unterschrift, dann sollte jemand vom Praxispersonal als Zeuge herbeigerufen werden.“

Wichtig ist es laut Ebert zudem, bei der Aufklärung alle eventuellen sprachlichen, akustischen oder kognitiven Einschränkungen des Patienten zu berücksichtigen. Eine Unterschrift unter einer Beratung, die der Patient offensichtlich nicht verstehen konnte, hilft dem Arzt nicht weiter.

Wichtigstes Kriterium: Bemerkt der Patient seine Hypoglykämien?

Die meisten Diabetiker können unter Therapie mit Sulfonylharnstoffen, Gliniden oder selbst Insulin problemlos Auto fahren. Die Entscheidung über Fahreignung und Fahrtauglichkeit der Patienten ist jedenfalls immer individuell zu treffen und kann sich im Laufe der Zeit ändern.

„Aufklärungsgespräche über das Thema der Verkehrssicherheit sollte der Arzt mit dem Patienten bei jeder Therapieumstellung führen, die geeignet ist, Hypoglykämien zu verursachen, sowie in regelmäßigen Abständen etwa einmal jährlich“, betont Ebert im Gespräch mit Medscape. „Selbstverständlich erfordern auch aufgetretene Hypoglykämien mit Wahrnehmungsstörungen eine Neubewertung der Situation und weitere Gespräche.“

Erleide ein Patient schwere Hypoglykämien, die Fremdhilfe erforderlich machten, so deute das oftmals auf eine bereits eingeschränkte Wahrnehmung der Unterzuckerungen hin, erklärte Ebert auf Nachfrage. Hat der Patient dagegen die Anzeichen der Unterzuckerung sehr wohl bemerkt, aber falsch reagiert, so ist ein Fahrverbot nicht in jedem Falle erforderlich. Es muss aber sichergestellt werden, dass er künftig in solchen Situationen rechtzeitig und angemessen handelt.

Gestört ist die Hypoglykämiewahrnehmung übrigens nicht nur nach längerer Diabetesdauer mit wiederholten hypoglykämischen Ereignissen, sondern beispielsweise auch nach Alkoholgenuss sowie oftmals unter Therapie mit Betablockern oder Tranquilizern.

Worauf noch zu achten ist

Die Liste der weiteren Faktoren, die beim Autofahren mit Diabetes eine Rolle spielen, ist lang. So sind auch anhaltend hohe Blutzuckerwerte keine gute Voraussetzung für das Führen eines Kraftfahrzeugs: Sie können die Aufmerksamkeit sowie das Konzentrations-, Reaktions- und Sehvermögen herabsetzen. Diabetische Retinopathie oder Makulopathie können das Sehvermögen dauerhaft beeinträchtigen. Und der Retina-Check mit Pupillenerweiterung stört die Fahrtauglichkeit zumindest am Untersuchungstag.

Hier liegt die Zuständigkeit teils auch beim Augenarzt: „Sind dem Hausarzt oder Diabetologen schwere Sehstörungen seines Patienten bereits bekannt, so ist es seine Aufgabe, diesen über die eingeschränkte oder fehlende Fahrtauglichkeit zu informieren“, betont Ebert gegenüber Medscape. „Bei neuen augenärztlichen Befunden ist der Ophthalmologe dafür verantwortlich, gegebenenfalls ein Fahrverbot auszusprechen.“

Darüber hinaus kann eine diabetische Polyneuropathie die Sensitivität der Füße bei der Pedalbedienung verringern, ergänzte Leitlinien-Koordinator Holl. Komorbiditäten wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Schlafapnoe oder kognitive Einschränkungen können beim Fahren eine Rolle spielen. Und schließlich kann auch eine Polyurie vom Straßenverkehr ablenken, schloss Holl die Aufzählung ab. Eine Liste der Situationen, die ein ärztliches Fahrverbot rechtfertigen, soll in der Leitlinie enthalten sein; sie ist aber derzeit noch nicht abschließend beraten.

Fahrtüchtigkeit lässt sich wiederherstellen

Andererseits können Maßnahmen wie Schulung, Training, Medikamentenumstellung und häufigere (oder kontinuierliche) Blutzuckermessungen oftmals helfen, die Fahrtauglichkeit zu erhalten oder wiederherzustellen, sind sich Holl und Ebert einig. „Ein CGM-Gerät mit Hypo-Alarm oder Trendanzeige kann möglicherweise die Hypoglykämierisiken minimieren und so zur Wiederherstellung der Fahreignung beitragen“, so Ebert gegenüber Medscape. Die Aufklärung über solche Optionen gehört ebenfalls zu den Aufgaben des Hausarztes oder Diabetologen.

Insgesamt ist aber das Risiko für Auto fahrende Diabetiker nur gering erhöht. Eine österreichische Untersuchung (http://www.kup.at/kup/pdf/12146.pdf) zum Thema „Diabetes und Führerschein“ zeigt, dass Diabetiker zwar eine leicht erhöhte Unfallbeteiligung aufweisen (um 12-19%). Diese Risikosteigerung ist aber marginal im Vergleich etwa zu Menschen mit Schlafapnoe (+140%). Und Schlafapnoe-Patienten werden derzeit noch viel zu selten vom Arzt auf ihre mangelnde Fahrtauglichkeit hingewiesen – von einer eigenen Leitlinie „Schlafapnoe und Straßenverkehr“ ganz zu schweigen.

REFERENZEN:
51. Diabetes Kongress der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG), 4. bis 7. Mai 2016, Berlin
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Diesen Artikel so zitieren: Ärztliches Fahrverbot für Diabetiker mit schweren Hypoglykämien – Dokumentation entscheidend, um Haftung auszuschließen. Medscape. 17. Mai 2016.

Diabetes und Schwangerschaft

Auf der Internetseite der Deutschen Diabetes-Gesellschaft (DDG) finden Sie die evidenzbasierte Leitlinie und die Praxisempfehlungen zum Thema Diabetes und Schwangerschaft